Kabel Deutschland: Verurteilung wegen irreführender Werbung

News vom 31.07.2014

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte vor dem Landgericht München gegen Kabel Deutschland geklagt wegen irreführender Werbung – und Recht bekommen. Warum? Weil der Kabelnetzbetreiber deutlicher auf die Drosselung der Surfgeschwindigkeit hätte hinweisen müssen …

Konkret ging es in dem Fall (Aktenzeichen: 37 O 1267/14) um irreführende Internet-Flatrate-Werbung von Kabel Deutschland: Der Netzbetreiber habe mit einer schnellen Datenübertragung bei Nutzung dieser Flatrate geworben – ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Übertragungsgeschwindigkeit nach intensiver Internetnutzung für sogenannte Filesharing-Anwendungen stark reduziert wird. Auf die Einschränkung sei in einer Fußnote hingewiesen worden, die nicht mit der Angabe zum Speed in Zusammenhang gestanden habe.

Je nach Tarif habe Kabel Deutschland sowohl auf seiner Homepage als auch in Werbeschreiben damit geworben, dass maximale Downloadgeschwindigkeiten zwischen zehn und 100 Megabit pro Sekunde realisiert werden, wobei sich Kabel Deutschland vorbehalten habe, die Geschwindigkeit für Tauschbörsen und andere Filesharing-Anwendungen auf 100 Kilobit pro Sekunde zu drosseln. Das soll immer dann passiert sein, wenn ein Kunde ein Datenvolumen von zehn Gigabyte am Tag erreicht hat. Dadurch sei unter anderem das Streaming von Videos für die restlichen Stunden des Tages nicht mehr möglich gewesen.

Klage erfolgreich?
Die Münchner Richter am Landgericht I gaben der Klage des vzbv gegen Kabel Deutschland statt: „Die Werbung erwecke beim Kunden eine falsche Vorstellung vom vertraglich vereinbarten Datenvolumen. Durch die kleine, schwer lesbare und zudem nicht richtig zugeordnete Fußnote werde die Irreführung nicht behoben“, heißt es in einer Pressemitteilung des Verbands, die am 28. Juli 2014 veröffentlicht wurde. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

(pk/teledir)

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