BGH: DSL-Anschluss kann nicht vorzeitig gekündigt werden
News vom 15.11.2010Die Richter des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) haben vorige Woche ein Urteil (Aktenzeichen: III ZR 57/10) gefällt in puncto Kündigen eines DSL-Vertrags. Laut diesem Richterspruch bleibe die Bindung an einen DSL-Vertrag selbst dann bestehen, wenn der Nutzer in eine Region zieht, in der sein bisheriger DSL-Anbieter ihm einen Anschluss gar nicht zur Verfügung stellen kann.
Wenn ein User in eine Gegend zieht, in der sein aktueller DSL-Anbieter sein Netz nicht ausgebaut hat, berechtigt das nicht zur Kündigung nach Paragraf 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), in dem das Thema „Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“ geregelt ist.
Denn der Umzug des Nutzers sei, nach Ansicht der Richter, dem Einfluss des DSL-Anbieters als Vorgang entzogen und deshalb kein „wichtiger Grund“ nach Paragraf 626 BGB. Darüber hinaus habe der Kunde während der Zeit der Internetnutzung aufgrund der langen Vertragsbindung von finanziellen Vorteilen profitiert und er habe zudem die Möglichkeit gehabt, einen Vertrag mit kürzerer Laufzeit abzuschließen. Eine vorzeitige Vertragskündigung ist somit nicht rechtens.
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