Verboten: Kommerzielles DSL-Sharing

Laut eines Urteils des Oberlandesgerichts Köln ist DSL-Sharing zu kommerziellen Zwecken nicht gestattet. Somit haben die zuständigen Richter das Geschäftsmodell des britischen Unternehmens FON als wettbewerbswidrig eingestuft.

Beim DSL-Sharing macht der Besitzer eines DSL-Anschlusses und einer DSL-Flatrate seine Bandbreite gegen Zahlung einer Vergütung als WLAN-Zugang für andere Surfer verfügbar.

Die britische Firma FON stellt ihren Usern einen WLAN-Router und eine spezielle Software bereit. Damit können sie ihren Breitbandzugang mit anderen Personen teilen. Es entstehen WLAN-Hotspots, die entweder kostenlos oder kostenpflichtig genutzt werden können.

Mit dem Betreiben des drahtlosen Hotspotnetzes bestreitet FON als Betreiber seinen Umsatz. Der Anbieter, dem der Breitbandzugang gehört, wird nicht an den Einnahmen beteiligt. Gegen FON geklagt hatte die 1&1 Internet AG und Schadenersatz gefordert.

Das Oberlandesgericht hat das Geschäftsmodell von FON als einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bezeichnet. Das gefällte Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig – der Bundesgerichtshof wurde zu dieser Streitfrage angerufen.

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